Informationen zu Corona
Die Herausforderungen, denen wir uns im vergangenen Jahr stellen mussten, sind mittlerweile Teil unseres Alltags geworden. Die Besonderheit der Situation erfordert jedoch nach wie vor unseren Respekt – insbesondere im zwischenmenschlichen Kontakt. Als zuverlässiger Energieversorger bleiben wir an Ihrer Seite und stellen die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser sicher. Die Verantwortung unseren Mitarbeitern und Kunden gegenüber macht es weiterhin erforderlich, persönliche Kontakte zu vermeiden.
Ihr Anliegen hat höchste Priorität
Wir sind bei allen Fragen zur Energieversorgung für Sie ansprechbar und über andere Kanäle erreichbar. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass unsere Reaktionszeiten der aktuellen Lage geschuldet sind und ggf. etwas länger dauern als Sie es von uns gewohnt sind.
Danke, dass Sie uns Ihr Vertrauen schenken. Bleiben Sie gesund!
Ihre NEW Energie
Senkung der Mehrwertsteuer
Die große Koalition hat am 03.06.2020 beschlossen, die Mehrwertsteuer im Rahmen des Konjunkturpaketes für sechs Monate zu senken. Das heißt, dass vom 01.07. bis 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte von 7 % auf 5 % herabgesetzt wird.
Abrechnungszeiträume bis 31.12.2020
Alle Abrechnungen von Kunden, die bis zum 31. Dezember 2020 abgerechnet werden, folgen dem sog. Stichtagsmodell. Die gesamte Rechnung dieser Kunden wird mit 16 % Umsatzsteuer abgerechnet.
Beispiel: Der Stromliefervertrag geht vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020. Die Ablesung erfolgt am 31.Oktober 2020. Es gilt für die gesamte Stromlieferung ein Steuersatz von 16 %.
Abrechnungszeiträume ab 01.01.2021
Abrechnungen von Kunden, die ab 1. Januar 2021 abgerechnet werden, folgen dem sog. Zeitscheibenmodell. Hier wird die Energielieferung aufgeteilt in Zeiträume mit 19 % und 16 % und die umsatzsteuerlich korrekte Endabrechnung erfolgt in der Schlussrechnung.
Beispiel: Der Stromliefervertrag geht vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2021.
Die Ablesung erfolgt am 31. Januar 2021. Die NEW grenzt die Stromlieferung drei Mal ab:
- 1. Februar 2020 bis 30. Juni 2020
- 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020
- 1. Januar 2021 bis 31. Januar 2021
Es gilt für die 1. und 3. Zetscheibe ein Steuersatz von 19 % und für die Stromlieferung der 2. Zeitscheibe ein Steuersatz von 16%.
FAQ - Mehrwertsteuersenkung
Informationen zur Senkung
-
Gibt die NEW die Vorteile aus der Mehrwertsteuersenkung an ihre Kunden weiter?
Wir geben die Entlastung aus der Mehrwertsteuersenkung vollständig an unsere Kunden weiter und setzen alles so kundenfreundlich wie möglich um.
-
Wie viel habe ich von der Mehrwertsteuersenkung?
Die Mehrwertsteuer wird anders berechnet, als etwa ein gewährter Rabatt. Um von einem Mehrwertsteuerbetrag mit 19 % auf den neuen Betrag mit 16 % Mehrwertsteuer zu kommen, rechnet man am Beispiel eines Brutto-Kaufpreises von 50 Euro:
50/1,19*1,16 = 48,74 Euro
Es gibt übrigens praktische Mehrwertsteuerrechner von unterschiedlichen Anbietern im Internet, die Ihnen zeigen, wie groß die Entlastung auf die jeweiligen Beträge ist.
-
Muss ich als Kunde aktiv werden, um von der Umsatzsteuersenkung zu profitieren?
Als Kunde profitieren Sie ohne Ihr Zutun von der Ersparnis. Die reduzierten Mehrwertsteuersätze berücksichtigen wir in Ihrer Jahresrechnung.
-
Gibt es Verzögerungen in der Weitergabe der Mehrwertsteuersenkung?
Die Mehrwertsteuersenkung erhalten Sie mit Ihrer Jahres- oder Schlussrechnung. Übrigens: Die Senkung der Mehrwertsteuer wird nur für Rechnung mit Ablesungen nach dem 30.06.2020 berücksichtigt.
-
Muss ich meinen Abschlag wegen der MwSt.-Senkung anpassen?
Nein, das brauchen Sie nicht. Bei einem Betrag von 50 Euro macht die Mehrwertsteuersenkung gerade mal einen Unterschied von 1,26 Euro. Sie können Ihren Abschlag einfach selbst im Online-KundenCenter reduzieren. Da durch Corona viele von uns mehr Energie verbrauchen, empfehlen wir Ihnen, die bisherige Abschlagshöhe besser beizubehalten. So minimieren Sie das Risiko von Nachzahlungen.
-
Wird NEW die Abschläge senken?
Wir werden die Abschläge nicht senken. Zum einen ist die monatliche Einsparung aus der Mehrwertsteuersenkung verhältnismäßig gering. Außerdem verbrauchen in der aktuellen Zeit viele Haushalte mehr Energie, zum Beispiel durch Homeoffice oder das Verlagern von Freizeitaktivitäten nach Hause. Da wir Sie vor möglichen Nachzahlungen schützen möchten, senken wir Ihre Abschläge nicht. Sie können Ihren Abschlag aber auf Wunsch einfach selbst im Online-KundenCenter reduzieren.
-
Bezahle ich dann nicht zu viel, wenn die Abschläge nicht reduziert werden?
Ihre monatlichen Abschläge sind lediglich eine über das Jahr verteilte Vorauszahlung für Ihre Jahresrechnung. Dadurch werden die Kosten für Ihre Energie gleichmäßiger über das ganze Jahr verteilt und nicht auf einmal fällig. Die eigentliche Abrechnung Ihres Energie- oder Wasserverbrauchs erfolgt erst mit der Jahresrechnung. Die bis dahin gezahlten Abschläge werden dann mit der tatsächlich verbrauchten Energie verrechnet. Somit bezahlen Sie in keinem Fall mehr für Energie, als wenn Ihr Abschlag reduziert worden wäre. Lediglich das Risiko einer Nachzahlung wird dadurch verringert.
-
Muss ich meinen Zähler zu bestimmten Terminen ablesen?
Nein, das brauchen Sie nicht. Sie können dies aber gerne tun. Denn wenn Sie Ihren Zählerstand erfassen, stimmen die abgerechneten Verbräuche mit Ihrem tatsächlichen Verbrauch überein. Haben Sie keine Zählerstände vorliegen oder nicht die Möglichkeit, zu dem Termin abzulesen, ist das nicht schlimm. Sie können auch noch nach dem Termin ablesen. Denn der Tagesverbrauch eines durchschnittlichen Vier-Personen-Haushaltes liegt gerade einmal bei etwa 10 kWh. Da fallen bei der Mehrwertsteuersenkung auch ein paar Tage nicht ins Gewicht. Alternativ können Sie uns den Verbrauch auch schätzen lassen. Wenn Sie Ihre Ablesungen hinterlegen möchten, empfehlen wir Ihnen, Ihre Zählerstände vom 30.06.2020 und 31.12.2020 am besten selbst zu erfassen: Zählerstände erfassen
-
Wie kann ich meine Zählerstände am besten übermitteln?
Am einfachsten hinterlegen Sie den Zählerstand in Ihrem persönlichen Bereich im Online-KundenCenter: Zählerstand im OKC eingeben Sie haben noch keinen persönlichen Bereich? Registrieren Sie sich ganz einfach mit Ihrer Vertragskonto- und Zählernummer: Registrieren im OKC Alternativ können Sie auch als Gast einen Zählerstand eingeben: Zählerstand als Gast eingeben
-
Wenn nicht abgelesen wird, wie kann dann mein Verbrauch für die Zeit der gesenkten Mehrwertsteuer berücksichtigt werden?
Durch eine Ablesung ist sicher, dass Ihr tatsächlicher Verbrauch abgerechnet wird. Wenn eine Ablesung nicht möglich ist, wird Ihr Verbrauch mithilfe der bis dahin vorliegenden abgelesenen und/oder geschätzten Werte errechnet.
-
Ist es nicht ungenau, Verbräuche zu schätzen und zu errechnen?
Eine Ablesung ist auf jeden Fall genau. Bei errechneten Werten sind Abweichungen von tatsächlichen Werten aber in der Regel gering und bei der Mehrwertsteuersenkung insgesamt nicht nennenswert.
-
Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer und Vorsteuer?
Mehrwertsteuer ist der umgangssprachliche Begriff für Vorsteuer und Umsatzsteuer. Im Steuerrecht wird Mehrwertsteuer nicht verwendet. Vorsteuer ist die Steuer, die Unternehmen beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen an den Rechnungsaussteller/Lieferanten bezahlen. Ist ein Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt, erhält es die gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt erstattet. Man spricht dann auch von einem durchlaufenden Posten. Umsatzsteuer ist die Steuer, die Unternehmer auf Einnahmen entrichten müssen. Auf Rechnungen wird sie separat ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt. Also sind Vorsteuer und Umsatzsteuer einfach verschiedene Sichten auf die selbe Steuer. Einmal aus Sicht des Käufers (Vorsteuer) und aus Sicht des Verkäufers (Umsatzsteuer).
-
Ändern sich jetzt alle Preise für Strom, Gas und Wasser?
Ja, es ändern sich alle Preise für Strom, Gas und Wasser durch die Änderung der Mehrwertsteuersätze. Es gelten 16 % (statt 19 %) für Strom und Gas sowie 5 % (statt 7 %) für Wasser.
-
Spielt es eine Rolle, was für einen Tarif ich habe?
Nein, die Mehrwertsteuersenkung geben wir an alle Kunden vollständig weiter, unabhängig vom Tarif.
-
Werden auch die Mehrwertsteuersätze für Abwasser gesenkt?
Da für die Abwassergebühren keine Mehrwertsteuer anfällt, werden auch keine Sätze reduziert.
-
Welchen MwSt.-Satz finde ich dann in meiner Rechnung?
Rechnungen mit Abrechnungs- oder Leistungszeiträumen nach dem 30.06. bis 31.12.2020. Die gesamte Strom- oder Gasmenge wird mit 16 % Mehrwertsteuer belegt. Also auch die Energie, die Sie vor dem 30.06.2020 verbraucht haben. Beispiel: Der Liefervertrag läuft vom 01.11.2019 bis 31.10.2020. Abgelesen wird am 31.10.2020. Es gilt für die gesamte Energielieferung ein Steuersatz von 16 %. Rechnungen deren Abrechnungs- oder Leistungszeiträumen nach dem 01.01.2021 enden. Die Strom- oder Gasmengen werden in zwei Zeiträume aufgeteilt: einen mit 19 % und einen mit 16 % Mehrwertsteuer.
Beispiel: Der Liefervertrag läuft vom 01.02.2020 bis 31.01.2021.
Abgelesen wird am 31.01.2021. Die Mehrwertsteuer wird im Zeitverlauf wie folgt berechnet:
Zeitraum 1: 01.02. - 30.06.2020: 19 % MwSt.
Zeitraum 2: 01.07. - 31.12.2020: 16 % MwSt.
Zeitraum 3: 01.01. - 31.01.2021: 19 % MwSt. -
Was ist ein Abrechnungs- oder Leistungszeitraum und wie unterscheidet sich dieser vom Rechnungsdatum?
Unter dem Abrechnungs- oder Leistungszeitraum versteht man die Zeit, in der Sie ein Produkt, also eine Leistung, erhalten haben. Für Ihre Energie- oder Wasserrechnung wird der Zeitraum durch einen Anfangs- und einen Endzählerstand bestimmt. Das Rechnungsdatum liegt bei Energierechnungen nach dem Abrechnungs- bzw. Leistungszeitraum. Es ist nicht relevant für die Mehrwertsteuersenkung.
-
Was versteht man unter einem Stichtagsmodell?
Im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuersenkung bezeichnet das Stichtagsmodell das Vorgehen, bei dem das Ende des Abrechnungszeitraums ausschlaggebend ist für den Steuersatz. Wir werden dieses Modell für Abrechnungszeiträume bis 31.12.2020 anwenden.
-
Was versteht man unter einem Zeitscheibenmodell?
Bezogen auf die Mehrwertsteuersenkung versteht man unter dem Zeitscheibenmodell ein Vorgehen, bei dem Zeiträume mit unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen abgerechnet werden. Ein Zeitraum umfasst die bezogenen Energiemengen zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 und der andere die Menge ab dem 01.01.2021.
-
NEW hat versprochen, das Maximum für die Kunden rauszuholen und wartete dazu auf Rückmeldung der Finanzbehörden. Was ist daraus geworden?
Das ist richtig. Wir sind davon ausgegangen, dass eine einmalige Abgrenzung der Strom-/Gaslieferung auf den 31.12.2020 möglich ist. Dies ist nach dem Wortlaut eines vom BMF (Bundesministerium für Finanzen) veröffentlichten Schreibens im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuersenkung zulässig. Aus unseren Abstimmungen mit den Finanzbehörden zur konkreten Umsetzung des Zeitscheibenmodells hat sich leider ergeben, dass das Vorgehen nicht akzeptiert wird. Das heißt, dass die Abgrenzung der Energielieferung auf den Zeitraum vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt. Dann werden alle Strom- und Gaslieferungen dieses Zeitraumes mit 16% und alle anderen mit 19% abgerechnet.
-
Die Rechnung wurde nach Inkrafttreten der Mehrwertsteuersenkung zugestellt. Trotzdem ist der volle Mehrwertsteuersatz aufgeführt. Ist die Rechnung falsch?
Entscheidend für den gesenkten Mehrwertsteuersatz ist die sog. Leistungserbringung. Bei Lieferungen über längere Zeiträume, wie z.B. für Energie oder Wasser, ist dies der Zeitpunkt, für den der Endzählerstand zur Abrechnung ermittelt wurde. In dem geschilderten Fall wird die Rechnung daher ausschließlich Ablesungen für den Zeitraum vor dem 01.07.2020 beinhalten. Für diese Zeit gilt der Mehrwertsteuersatz von 19 %. In der auf diese Rechnung folgenden Rechnung werden die Verbräuche bis einschließlich 31.12.2020 mit dem geminderten Mehrwertsteuersatz von 16 % zu finden sein.