Staatliche Entlastungsmaßnahmen: Preisbremsen, Dezemberhilfe, Mehrwertsteuersenkung

Informationen zur Strompreisbremse

Informationen zur Gas-/Wärmepreisbremse

Direkt zu den Energiespartipps

Verzögerung bei der Umsetzung der Preisbremse

Umsetzung der Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse

Die Bundesregierung hat mit dem Strompreisbremsegesetz (kurz StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) die Voraussetzung für weitere finanzielle Entlastungen von Energiekundinnen und -kunden geschaffen.

Sofern Ihr Arbeitspreis für Strom, Gas oder Wärme über dem entsprechend festgelegten Preisdeckel liegt, haben Sie Anspruch auf eine monatliche Entlastung auf Grundlage der Preisbremsengesetze rückwirkend ab dem 01.01.2023. Die Anwendung der Preisbremse und die entsprechende Verrechnung sollte erstmalig ab März 2023 erfolgen.

Natürlich werden wir die Entlastung in voller Höhe an Sie weitergeben, sofern Sie Anspruch auf die Preisbremsen haben. Allerdings sorgt der große Aufwand bei der notwendigen Umstellung unserer Systeme und Programme dafür, dass wir die Preisbremsen leider nicht zum geplanten Termin umsetzen können.

Abschläge bleiben zunächst unverändert

Das bedeutet für Kundinnen und Kunden, die Anspruch auf die Preisbremsen haben, dass ihre Abschläge zunächst unverändert bleiben, bis wir eine zuverlässige und korrekte Anwendung der Preisbremsen sicherstellen können. Dafür bitten wir Sie um Ihr Verständnis. 

Gerne können Sie bereits vorab unseren Entlastungsrechner auf unseren Seiten zur Strompreisbremse und Gas-/Wärmepreisbremse nutzen und unter Berücksichtigung Ihres Jahresverbrauches Ihre Entlastung berechnen sowie Ihren Abschlag entsprechend anpassen. Spätestens in Ihrer Jahresrechnung erhalten Sie die genaue Berechnung Ihres Entlastungsbetrages.

Wichtige Informationen zu Energiepreisbremsen

Entlastung durch Energiepreisbremsen

Gute Nachrichten: Die Bundesregierung hat im Rahmen des Entlastungspakets mit dem Erdgas-/Wärmepreisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) Preisbremsen beschlossen. Diese sollen die finanziellen Folgen der aktuellen Energiekrise für die Verbraucherinnen und Verbraucher abmildern. So sollen die Energiekosten bezahlbar bleiben und eine sichere Energieversorgung gewährleistet werden.

Das heißt zum Beispiel für private Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen: Zum 01.03.2023 wird der Gaspreis bei 12 ct/kWh für 80 % des prognostizierten Vorjahresverbrauchs gedeckelt, der für Fernwärme bei 9,5 ct/kWh. Eine Deckelung erfolgt ebenfalls beim Strompreis bei 40 ct/kWh. Für den restlichen Verbrauch muss der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Dies greift in beiden Fällen rückwirkend zum 01.01.2023 bis zunächst Ende Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden. Wir kümmern uns dabei um die Abwicklung und berücksichtigen sämtliche Vorgaben durch den Gesetzgeber.

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Da der Entlastungsbetrag unabhängig von Ihrem künftigen, tatsächlichen Energieverbrauch ist, lohnt es sich umso mehr, Energie einzusparen. 

Wir haben Ihnen neben dem hilfreichen Erklärvideo weitere wichtigen Informationen zusammengestellt.

Hier geht es zur Strompreisbremse und zur Gas-/Wärmepreisbremse.

Entlastung durch Dezemberhilfe

Dezemberhilfe - Übernahme des Gas- und Wärmeabschlags

Wie Sie schon aus den Medien erfahren konnten, haben sich Bund und Länder auf weitere Maßnahmen zur Entlastung in der Energiekrise geeinigt. Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) ist gültig. Es sieht unter anderem im Dezember eine Soforthilfe für Gas und Fernwärme vor. Diese wird aus den Mitteln des Bundes finanziert.

Wir kümmern uns für Sie um die komplette Abwicklung der Dezemberhilfe. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen aus dem EWSG auf einen Blick:

Wer profitiert von der Soforthilfe?

  • Kunden und Kundinnen, die für ihren privaten Haushalt Energie beziehen (Mieterinnen und Mieter bekommen die Entlastung mit der nächsten Heizkostenabrechnung)
  • kleine sowie mittlere Unternehmen
  • soziale Einrichtungen

Die Dezemberhilfe ist für die folgenden Gruppen oder Verbrauchsarten grundsätzlich nicht gedacht:

  • Großverbraucher, die mehr als 1,5 Mio. kWh Gas im Jahr nutzen
  • Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung
  • Krankenhäuser

Es gibt Ausnahmen für bestimmte Großverbraucher. Die folgenden Kundengruppen oder Verbraucher erhalten die Hilfe ebenfalls. Sie wurden bereits von uns kontaktiert. Bitte teilen Sie uns bis spätestens zum 31.12.2022 mit, dass Sie Anspruch auf die Soforthilfe haben. Nutzen Sie dazu gerne das zugesendete Formular oder alternativ eine E-Mail, Fax oder andere Textform.

  • Vermietung oder Verbrauch als Wohnungseigentümergemeinschaft
  • soziale Einrichtungen (Pflege, Vorsorge oder Rehabilitation) sowie Kitas und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, wenn diese staatlich oder staatlich anerkannt sind
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder organisiert als eingetragener Verein
  • Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.

Erfahren Sie, wie Sie Ihre Energiekosten weiter spürbar reduzieren können. Hier gelangen Sie zu unseren Energiespartipps.

Wie hoch ist die Hilfe genau und wie ist der Ablauf?

Sie erhalten schnelle Entlastung dadurch, dass der Bund für Sie den Dezemberabschlag übernimmt. Dies vor allem, um Zeit zu sparen. So stellt der Bund sicher, dass Verbraucherinnen und Verbraucher schnell von der Soforthilfe profitieren können.

Der tatsächliche Betrag ergibt sich aus einem Zwölftel des im September für Sie prognostizierten Gasverbrauchs für ein Jahr und den im Dezember gültigen Preisen. Entsprechend können die Soforthilfe und Ihr Dezemberabschlag voneinander abweichen. Etwa weil der Dezemberabschlag nicht auf Basis der Dezemberpreise berechnet wurde oder die Abschlagshöhe inzwischen verändert wurde (z. B. im Online-KundenCenter). Solche Differenzen werden dann über die Jahresrechnung ausgeglichen, die den Dezemberabschlag enthält. Die Soforthilfe werden wir dort separat aufführen. 

Unsere Berechnung der Dezemberhilfe beruht auf den Anforderungen des EWSG sowie der vom Netzbetreiber gemeldeten Jahresverbrauchsprognose. Diese bildet den Durchschnitt der letzten Jahre ab und ist nicht änderbar.

Bitte haben Sie Verständnis, dass es im Zuge der Dezemberhilfe und den damit verbundenen technischen Umsetzungen zu Verzögerungen bei der Erstellung Ihrer Jahresrechnung kommen kann. Sehen Sie daher bitte von Nachfragen ab. Wir tun unser Bestes, um Ihnen zeitnah Ihre Jahresrechnung zukommen zu lassen.

 

Weitere Informationen sehen Sie in folgenden FAQ zur Dezemberhilfe, die wir immer wieder ergänzen:

Wichtiges zur Dezember-Soforthilfe

  • Was ist die Dezember-Soforthilfe?

    Am 14. November 2022 hat der Bundesrat entschieden, mit einer einmaligen Soforthilfe zu unterstützen. Diese Hilfe erhalten Erdgas- und Wärmekunden und -kundinnen. Dabei übernimmt der Bund den im Dezember fälligen Abschlag für Gas und Wärme. Diese Maßnahme soll die gestiegenen Energiekosten der Verbraucher und Verbraucherinnen abfedern. Darüber hinaus soll sie die Zeit bis zur geplanten Einführung der Energiepreisbremsen im kommenden Frühjahr überbrücken.

  • Wer trägt die Kosten aus dem Soforthilfeprogramm?

    Die Kosten, die aus der Dezember-Soforthilfe entstehen, übernimmt der Staat.

Wer profitiert von der Dezember-Soforthilfe?

  • Wer erhält die Dezember-Soforthilfe?

    Die Soforthilfe erhalten alle Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Gas- und Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. kWh liegt. Unabhängig von ihrem Jahresverbrauch profitieren: 

    • Kundinnen und -kunden, die für Ihren Haushalt Energie beziehen
    • kleine sowie mittlere Unternehmen,
    • soziale Einrichtungen, 
    • die Wohnungswirtschaft,
    • Einrichtungen zur Pflege- und Rehabilitation, 
    • Vereine sowie 
    • Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen 

Wie erhalten Sie die Dezember-Soforthilfe?

  • Muss ich meinen Abschlag im Dezember zahlen?

    Nein, Sie brauchen Ihren Gas- oder Wärmeabschlag im Dezember nicht zu zahlen. Dabei gibt es - je nach ausgewählter Zahlungsart - verschiedene Wege. Wenn Sie per Bankeinzug zahlen, brauchen Sie nichts weiter zu tun. Wir buchen Ihren Abschlag im Dezember nicht ab. Wenn Sie Ihre Abschläge überweisen, bitten wir Sie, dies für Dezember entsprechend auszusetzen. 

  • Ich bezahle meine Abschläge üblicherweise per Bankeinzug. Wie erhalte ich die Dezember-Soforthilfe?

    Um die Soforthilfe zu erhalten, müssen Sie nichts weiter tun. Wir werden im Dezember 2022 keinen Abschlag für Erdgas oder Wärme von Ihrem Konto einziehen. 

  • Ich überweise meine monatlichen Abschläge selbst oder habe einen Dauerauftrag eingerichtet. Was muss ich tun?

    Bitte achten Sie darauf, dass Sie im Dezember keinen Abschlag überweisen. Den Januarabschlag zahlen Sie dann bitte wieder wie gewohnt. 

  • Was passiert, wenn ich im Dezember meinen Abschlag versehentlich doch überwiesen habe? Entfällt dann mein Januarabschlag?

    Nein, der Januarabschlag entfällt nicht. Aber keine Sorgen: Wenn Sie nicht aktiv werden, wird der Dezemberabschlag in Ihrer nächsten Jahresrechnung berücksichtigt. Er wird also spätestens dann gutgeschrieben. Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern. Wir können Ihnen nur den zu viel gezahlten Abschlag nicht zurücküberweisen.

  • Ich habe einen Dauerauftrag eingerichtet. Kann ich diesen für Dezember löschen?

    Gerne können Sie Ihren Dauerauftrag für den Dezember 2022 aussetzen. Bitte achten Sie darauf, dass nur der Teil ausbleibt, der auf Erdgas oder Wärme entfällt. Stimmen Sie sich bei Bedarf mit Ihrer Bank ab, wie Sie vorgehen, um Ihren Abschlag zu pausieren. Bitte denken Sie daran, Ihren Dauerauftrag für Januar dann wieder zu aktivieren. Lassen Sie Ihren Dauerauftrag normal weiterlaufen, wird der im Dezember gezahlte Abschlag in Ihrer nächsten Jahresrechnung gutgeschrieben. Er geht Ihnen also nicht verloren. 

  • Wann bezahlt man den Dezemberabschlag?

    Abschläge werden immer für die zuvor bezogene Energie gezahlt. Für die Soforthilfe sind also alle Abschläge relevant, die im Dezember fällig sind. Die Zahlungen werden nur aufgrund der Soforthilfe ausgesetzt und nur für Dezember 2022. 

Wie berechnet sich die Dezember-Soforthilfe?

  • Wie hoch ist die Einmalzahlung im Dezember?

    Ganz einfach gesagt: Sie zahlen im Dezember keinen Abschlag. So stellt die Bundesregierung sicher, dass Sie schnell entlastet werden. Die tatsächliche Entlastung berechnet sich wie folgt:

    1/12 Ihres im September 2022 prognostizierten Verbrauchs multipliziert mit Ihrem Gaspreis vom 01.12.2022. So wird sichergestellt, dass Ihr im Dezember geltender Gaspreis auch tatsächlich berücksichtigt wird. Hinzu kommt 1/12 des jährlichen Grundpreises.

    In Ihrer nächsten Jahresrechnung verrechnen wir dann den genauen Betrag mit dem ausgebliebenen Dezemberabschlag. Sie sehen: Es geht Ihnen also kein Geld verloren. Wenn Ihre Erstattung höher ist, als Ihr Abschlag für Dezember, schreiben wir Ihnen das Guthaben in der Jahresrechnung gut.

  • Was ist, wenn ich bereits meinen Abschlag nach Oktober hochgesetzt habe? 

    Der Dezemberabschlag entfällt unabhängig davon, wann dieser zuletzt angepasst wurde. Auch spielt die Höhe des Abschlags keine Rolle. Die tatsächliche Höhe der Soforthilfe ergibt sich aus 1/12 des im September für Sie prognostizierten Verbrauchs für Gas oder Wärme für ein Jahr und den im Dezember gültigen Preisen. Es erfolgt eine Verrechnung in der Jahresrechnung, die den Dezemberabschlag enthält. Abweichungen zwischen Ihrem Abschlag und dem Umfang der Dezemberhilfe werden so ausgeglichen. 

Weitere Fragen zur Dezember-Soforthilfe

  • Soll ich einen Zählerstand zu einem bestimmten Termin mitteilen?

    Für die Abwicklung der Soforthilfe benötigen wir keinen Zählerstand zu einem bestimmten Termin. Sofern Sie uns trotzdem Ihre Ablesung durchgeben möchten, nutzen Sie dafür gerne unsere Services im Online-KundenCenter. 

    Hier geht es zur Erfassung Ihres Zählerstands. Als nicht registrierter Gast klicken Sie bitte hier.

  • Bekomme ich die Soforthilfe zweimal, wenn wir zwei Haushalte seit September zusammengelegt haben? 

    Die Anzahl der Personen im Haushalt spielt für die Soforthilfe keine Rolle. Der Bund übernimmt den Dezemberabschlag pro Zähler bzw. Haushalt.

Weitere Maßnahmen aus dem Entlastungspaket der Bundesregierung

Mehrwertsteuersenkung und weitere Entlastungsmaßnahmen

Zuvor hatte man eine Mehrwertsteuersenkung auf Gas sowie Fernwärme von 19 % auf 7 % beschlossen (zunächst vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024). 

Als Maßnahme zum Kostenausgleich bei den Gasunternehmen, die unsere Versorgung sicherstellen, wurde eine Gasspeicherumlage in Höhe von 0,059 Cent/kWh (zzgl. MwSt.) zum 01.10.2022 eingeführt. Eine für den 01.10.2022 bereits beschlossene Gasbeschaffungsumlage wurde dagegen zurückgenommen. 

Hier geht es zu weiteren Informationen der Bundesregierung zu den verabschiedeten Entlastungspaketen. Seien Sie versichert, dass wir alle Anpassungen aus den Maßnahmen an Sie weitergeben.

Senken Sie jetzt Ihren Verbrauch mit unseren Energiespartipps! Hier geht es weiter.