Die Strompreisbremse kommt!

Alles zur Strompreisbremse in Kürze

  • Für 80 % Ihres geschätzten Verbrauchs bezahlen Sie mit dem Preisdeckel 40 ct/kWh (brutto).
  • Die übrigen 20 % werden mit dem in Ihrem Stromvertrag vereinbarten Arbeitspreis abgerechnet.
  • Bitte beachten Sie, dass der Preisdeckel nur greift, wenn Ihr Arbeitspreis über dem Arbeitspreis von 40 ct/kWh (brutto) liegt.

Informationen zur Strompreisbremse

Für Kunden und Kundinnen mit einem Strombezug von max. 30 000 kWh pro Jahr wird der Stromarbeitspreis für einen Grundbedarf von 80 % des aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 ct/kWh brutto (inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) begrenzt. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Strom zu sparen, senkt also auch während der Dauer der Strompreisbremse die Kosten.

Für Kunden und Kundinnen mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 30.000 kWh erfolgt die Begrenzung des Arbeitspreises auf 13 ct/kWh zuzüglich Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten für 70 % des Referenzverbrauchs. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Auch hier lohnt es sich, Strom zu sparen und Kosten zu senken.

Die Strompreisbremse gilt aktuell für das Kalenderjahr 2023. Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, die Laufzeit durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.

Die ersten Entlastungsbeträge der Strompreisbremse werden ab März 2023 gutgeschrieben werden. Dabei erfolgt auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Sie müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Stromversorger. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Ermitteln Sie jetzt Ihre voraussichtliche Entlastung mit dem Entlastungsrechner.

Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro in einem Monat überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten. Sie müssen innerhalb der gesetzlichen Fristen eine Selbsterklärung abgeben. Beachten Sie bitte hierfür die untenstehende Information.

Über die konkrete Höhe der Entlastung und ihre Abwicklung werden wir Sie noch individuell in Textform informieren.

Berechnen Sie jetzt Ihre mögliche Entlastung

Entlastungsrechner für Strom und Gas

Nutzen Sie gerne unseren Energiepreisrechner, um Ihre voraussichtliche Entlastung durch die Strom- und Gaspreisbremse zu berechnen. Bitte berücksichtigen Sie dabei folgendes:

  • Für die Berechnung des Entlastungsbetrages werden die Referenzpreise von 12 ct/kWh Gas und 40 ct/kWh Strom jeweils einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer zu Grunde gelegt. Dies trifft nicht auf alle Kundengruppen zu.
  • Der Referenzpreis gilt nur für 80 % des Jahresverbrauchs, der im Jahr 2022 prognostiziert wurde. Auch dies trifft nicht auf alle Kundengruppen zu.
  • Je nach Konstellation kann der tatsächlich zugrunde gelegte Jahresverbrauch von dem Jahresverbrauch abweichen, den Sie im Energiepreisrechner angegeben haben.
  • Für die Berechnung des Entlastungsbetrages des Abschlags werden elf zu zahlende Abschläge pro Jahr angenommen.
  • Der Arbeitspreis ist einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben.
  • Der Entlastungsrechner ist nur für jährliche Stromverbräuche bis 30.000 kWh und jährliche Gasverbräuche bis 1,5 Mio. kWh vorgesehen.

Bitte beachten Sie, dass die errechneten Ergebnisse nur als Beispielrechnungen und Orientierungshilfe dienen. Wir übernehmen keine Gewähr für die Angaben des Energiepreisrechners.

Informationen zu Mitteilungspflichten

Mitteilungspflichten bei Unternehmen mit hoher monatlichen Entlastung

Für Unternehmen mit einer monatlichen Entlastung ≥  150.000 Euro besteht eine Mitteilungspflicht an den Energieversorger. 

Füllen Sie für Ihre Selbsterklärung das hier zur Verfügung gestellte Formular aus und senden Sie dieses bis 31.03.2023 an selbsterklaerung(at)new-energie.de. Bitte nutzen Sie diese E-Mail-Adresse ausschließlich zur Übersendung der ausgefüllten Selbsterklärung.

Weitere Informationen zur Mitteilungpflicht finden Sie unter Punkt 21 der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlichen FAQ-Liste zur Strompreisbremse.

FAQ zur Strompreisbremse

  • Warum gibt es die Strompreisbremse?

    Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.

  • Wie wird die Entlastungshöhe berechnet?

    Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert (so der Regelfalls bei vielen privaten Haushalten oder vielen Gewerbebetrieben), wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent ist dann 80 Prozent oder 70 Prozent dieser Jahresverbrauchsprognose. Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, beträgt das Entlastungskontingent 80 % oder 70 % des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021. Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt.

  • Wie erhalte ich die Entlastung? Was muss ich jetzt tun?

    Die Entlastung erfolgt über die Stromversorger automatisch. Verbraucherinnen, Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. März 2023 durch die Stromversorger quasi eine monatliche Gutschrift. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden. Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten können unter Umständen die Beihilfehöchstgrenzen des EU-beihilferechtlichen Befristeten Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework) überschreiten. Für sie gelten dann besondere Regelungen und besondere Mitteilungspflichten.

  • Wann treten die Regelungen in Kraft? Ab wann erhalte ich die Entlastung?

    Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens am 1. Januar 2023. Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Dann erfolgt aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt, im März wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Die Bundesregierung plant, dass die Entlastung für Stromverbräuche bis einschließlich April 2024 gezahlt wird. Weil der EU Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus erst später durch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird.

  • Wer informiert mich über die Entlastungshöhe?

    Die Kundinnen und Kunden werden bis spätestens 1. März 2023 von ihrem Stromlieferanten über ihre Entlastung informiert. Als wichtigste Information teilt der Versorger die Höhe der bisherigen und der ab dem 1. März 2023 vorgesehenen vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge kann die Kundin oder der Kunde die finanzielle Be- oder Entlastung bei den Stromkosten in den kommenden Monaten erkennen. Darüber hinaus teilt der Lieferant die Höhe des Entlastungskontingents und den individuellen Entlastungsbetrag mit. 

    In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Strom beheizt werden, z. B. mit einer Wärmepumpe, erhält die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. die Vermieterin oder der Vermieter die beschriebene Mitteilung des Versorgers. Die Vermieterin oder der Vermieter ist verpflichtet, die Mieterinnen und Mieter über Herkunft, Höhe und Dauer der Entlastung zu informieren. Gleichzeitig teilt die Vermieterin oder der Vermieter mit, dass sie oder er die eigene Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weitergeben wird. In den Ausnahmefällen, in denen die Wohnungseigentümergemeinschaft  bzw. die Vermieterin oder der Vermieter zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt sie bzw. er zugleich die Anpassung und die geänderte Höhe der Vorauszahlung mit. 

  • Lohnt es sich noch Strom zu sparen, wenn über längere Zeit die Preise gedeckelt werden?

    Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Strompreisbremse Strom einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Strom spart, profitiert umso mehr. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent oder 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für ihren Strom bezahlen müssen. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also eine Auszahlung, die über die Rückzahlung der Abschläge hinaus geht, sind ausgeschlossen. Heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Stromverbrauch bezahlt hat.

  • Was ist, wenn ich den Energieversorger gewechselt habe?

    Sie müssen sich um nichts kümmern. In diesem Fall tauschen wir die Informationen mit Ihrem vorherigen Versorger aus.

  • Ich bin im vergangenen Jahr umgezogen. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

    Wenn kein Referenzwert zur Ermittlung Ihres Vorjahresverbrauches bzw. der Verbrauchsprognose vorliegt, wird auf den durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch Ihrer Wohnung abgestellt. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

  • Was ist mit der angekündigten Gaspreisbremse?

    Der Gesetzentwurf zur Gas- und Wärmepreisbremse wurde ebenfalls am 15.12.2022 vom Bundestag beschlossen.

  • Warum tritt die Strompreisbremse nicht schon jetzt in Kraft?

    Das hat einen einfachen Grund: Sie kann technisch nicht schneller umgesetzt werden. Hinter der Strom-und Gasabrechnung stecken komplexe technische Systeme, die nun für Millionen von Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland umprogrammiert werden müssen. Damit am Ende alle Rechnungen kor-rekt sind, müssen wir und andere Energieversorger die Systeme mit höchster Sorgfalt umprogrammieren.

  • Wird die Preisbremse für meinen Abrechnungszeitraum vor dem 01.03. berücksichtigt?

    Für die Berechnung der Entlastung für die Monate Januar und Februar ist der Lieferant zuständig, der zum Stichtag 01.03.2023 den Kunden beliefert.

  • Ich wohne zur Miete und habe keinen eigenen Vertrag mit einem Versorger. Wie erhalte ich die Entlastung?

    Mieterinnen und Mieter haben häufig keinen eigenen Vertrag mit dem Gas- oder Wärmeversorger. Kunden der Energieversorger sind dann die Vermieter. In diesem Fall läuft die Entlastung deshalb über Ihren Vermieter: Denn Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie als Mieter weiterzugeben. Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.

  • Ich habe im vergangenen Jahr kaum Energie verbraucht, da mein Haus leer stand/ ich mein Restaurant oder Hotel im Lockdown schließen musste. Werde ich dadurch nicht benachteiligt?

    Die persönliche Jahresverbrauchsprognose beruht in der Regel auf den Daten des Vorjahresverbrauchs. Wenn es in diesem Zeitraum Sondereffekte gab, die den Energieverbrauch nachweislich einmalig stark beeinflusst haben, kann der prognostizierte Verbrauch geringer ausfallen. Allerdings nehmen Energielieferanten in ihrer Verbrauchsprognose in der Regel eine – zumindest teilweise – Korrektur von Sondereffekten vor, um zu gewährleisten, dass die Abschlagszahlungen ihrer Kunden bedarfsgerecht sind und dass ihre Beschaffung die tatsächliche Nachfrage auch in Zukunft deckt.

  • Werden Sie als mein Energieversorger die staatliche Entlastung an uns Kunden weitergeben und wie machen Sie das?

    Ja, selbstverständlich werden wir als Energieversorger die Preisbremsen wie vorgeschrieben umsetzen und die Entlastungen an Sie weitergeben. Die kundenindividuell auf Basis des Vorjahresverbrauches ermittelten staatlichen Zuschüsse werden von der vereinbarten jährlichen Vorauszahlung (Abschläge) abgezogen bzw. der ermittelte Entlastungsbetrag wird gutgeschrieben. Die Abschlagszahlungen werden daraufhin angepasst. Wir werden Sie rechtzeitig, spätestens bis zum 1. März 2023, über die Anpassung der Abschläge und die der Berechnung zugrundeliegenden Daten informieren. Die Umsetzung der Energiepreisbremsen ist im Gesetz klar geregelt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs.