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Ein Mann steht draußen neben einer großen Photovoltaikanlage der NEW Energie.

Photovoltaik und Steuer: So unkompliziert nutzen Sie die Sonnenenergie

Photovoltaik und Steuer: So unkompliziert nutzen Sie die Sonnenenergie

Wer sich früher für eine Solaranlage interessierte, stieß schnell auf ein Thema, das viele Hausbesitzer abschreckte: die Steuern. Rund um die eigene PV-Anlage gab es zahlreiche offene Fragen und Unsicherheiten. Photovoltaik galt deshalb nicht selten als bürokratisch kompliziert.

Heute sieht die Situation ganz anders aus. Neue gesetzliche Vereinfachungen der vergangenen Jahre erleichtern den Betrieb privater Solaranlagen deutlich. Als Ihr regionaler Partner am Niederrhein zeigt Ihnen die NEW Energie verständlich, welche steuerlichen Vorteile private Photovoltaik-Anlagen heute bieten.

Umsatzsteuer bei der PV-Anlage: Der Nullsteuersatz im Detail

Eine der wichtigsten steuerlichen Erleichterungen für private Betreiber von PV-Anlagen ist der Nullsteuersatz. Seit dem 01.01.2023 gilt für viele Solaranlagen eine Umsatzsteuer von 0 Prozent. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im Umsatzsteuergesetz (UStG).

Für Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer bedeutet das einen direkten finanziellen Vorteil: Beim Kauf einer neuen Photovoltaik-Anlage wird keine Mehrwertsteuer berechnet. Die Ersparnis ist unmittelbar auf der Rechnung sichtbar. Früher bedeutete die Umsatzsteuer viel Papierkram mit dem Finanzamt. Heute entfällt die Umsatzsteuer beim Kauf in den meisten Fällen vollständig.

Dadurch wird die Anschaffung einer Solaranlage nicht nur günstiger, sondern auch deutlich unkomplizierter. Viele Betreiberinnen und Betreiber müssen sich nicht mehr mit Fragen rund um den Vorsteuerabzug oder die Umsatzsteuerpflicht beschäftigen.

Die Frau sitzt neben einer Photovoltaikanlage der NEW Energie auf dem Dach.

Was alles unter die 0 %-Regelung fällt

Der Nullsteuersatz beschränkt sich nicht nur auf die Solarmodule selbst. Begünstigt sind grundsätzlich alle wesentlichen Bestandteile einer PV-Anlage. Dazu gehören unter anderem:

  • Wechselrichter

  • Batteriespeicher

  • Montagesysteme und notwendige technische Komponenten

Auch zahlreiche Handwerkerleistungen fallen unter die Regelung. Dazu zählen etwa die Installation, die Inbetriebnahme und die technische Abnahme der Anlage.

Voraussetzung ist, dass die Photovoltaik-Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert wird. Damit profitieren die meisten privaten Hausbesitzer von der Steuererleichterung.

Kleinunternehmerregelung vs. Regelbesteuerung: Was Betreiberinnen und Betreiber wissen müssen

Vor der Einführung des Nullsteuersatzes entschieden sich viele Betreiber bewusst für die Regelbesteuerung. Der Grund: Nur so konnten sie sich die beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.

Heute hat dieses Vorgehen für die meisten privaten Photovoltaik-Anlagen seinen größten Vorteil verloren. Da beim Kauf ohnehin keine Umsatzsteuer mehr anfällt, besteht kein Bedarf mehr, die aufwendigere Regelbesteuerung zu wählen.

Für viele Betreiberinnen und Betreiber ist die Kleinunternehmerregelung deshalb die einfachere und sinnvollere Lösung. Sie reduziert den bürokratischen Aufwand, da keine regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen erforderlich sind. Das spart Zeit und macht den Betrieb der eigenen Solaranlage über viele Jahre hinweg noch einfacher.

Steuerliche Gleichbehandlung von Anlage und Batterie

Ein Batteriespeicher profitiert grundsätzlich von denselben steuerlichen Vorteilen wie die PV-Anlage selbst. Der Nullsteuersatz gilt sowohl, wenn der Speicher gemeinsam mit der Anlage installiert wird, als auch bei einer späteren Nachrüstung. Voraussetzung ist, dass der Speicher dazu dient, selbst erzeugten Solarstrom zu speichern und zu nutzen.

Einkommenssteuer-Befreiung: Keine Angst mehr vor der Steuererklärung

Neben den Vorteilen bei der Umsatzsteuer hat der Gesetzgeber die Einkommensteuer für viele private Betreiber von Solaranlagen deutlich vereinfacht. Durch eine entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz (EStG) sind zahlreiche PV-Anlagen von der Einkommensteuer befreit.

Für viele Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer bedeutet das: Die Einnahmen aus dem Betrieb ihrer PV-Anlage und der Einspeisung von Strom sind gemäß EStG komplett steuerfrei. Gleichzeitig entfällt in den meisten Fällen die Pflicht, Gewinne aus der Stromerzeugung zu ermitteln und gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.

Mit der Steuerbefreiung geht allerdings auch eine Gestaltungsmöglichkeit verloren: die steuerliche Abschreibung (AfA) der Anlage. Da die Erträge nicht mehr der Einkommensteuer unterliegen, können die Anschaffungskosten im Gegenzug nicht mehr steuerlich abgeschrieben werden. Für die meisten privaten Anlagenbetreiber überwiegt dennoch der Vorteil der deutlich einfacheren steuerlichen Behandlung.

Die magische Grenze: Wie viel kWp Leistung dürfen es sein?

Die Einkommensteuerbefreiung gilt für Solaranlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kilowatt Peak (kWp). Voraussetzung ist, dass sie auf Einfamilienhäusern oder gewerblich, öffentlich und gemeinnützig genutzten Gebäuden installiert sind. Das entspricht einer Dachfläche von ungefähr 135 m².

Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden gilt eine Grenze von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Dadurch können auch größere Gebäude von der Steuerbefreiung profitieren.

Für die meisten privaten Haushalte sind diese Leistungsgrenzen mehr als ausreichend. Sie decken nicht nur den klassischen Haushaltsstromverbrauch ab. Sie versorgen häufig auch über viele Jahre Wärmepumpen, Wallboxen oder Batteriespeicher mit selbst erzeugter Solarenergie.

Was passiert mit den Einnahmen aus der Netzeinspeisung?

Wer nicht den gesamten erzeugten Solarstrom selbst verbraucht (Eigenverbrauch), speist die überschüssige Energie in das öffentliche Stromnetz ein. Dafür erhalten Betreiberinnen und Betreiber eine Vergütung vom Netzbetreiber, die über viele Jahre hinweg zusätzliche Einnahmen generieren kann.

Die gute Nachricht: Wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind, bleiben auch diese Erträge einkommensteuerfrei. Die Vergütung für eingespeisten Strom muss also nicht als steuerpflichtiges Einkommen versteuert werden.

Ebenso wichtig ist, dass sich die Erträge aus der Netzeinspeisung nicht auf den persönlichen Steuersatz auswirken. Sie erhöhen weder das zu versteuernde Einkommen, noch führen sie zu einer höheren steuerlichen Belastung in anderen Bereichen. Betreiber profitieren somit nicht nur von zusätzlichen Einnahmen, sondern auch von maximaler steuerlicher Einfachheit.

Blick von einem gelben Blumenbeet auf ein Haus mit einer PV-Anlage auf dem Dach.
Mann und Frau schauen aus einem geöffneten Dachfenster. Eine PV-Anlage der NEW Energie ist zu sehen.

Anmeldung und Betrieb: Welche Pflichten bleiben bestehen?

Auch wenn Solaranlagen heute steuerlich deutlich einfacher behandelt werden, gibt es einige formale Schritte, die Betreiber weiterhin beachten müssen. Die gute Nachricht: Die meisten Aufgaben sind nur einmalig zu erledigen und lassen sich mit Unterstützung eines Fachbetriebs unkompliziert umsetzen.

  1. Meldung beim Marktstammdatenregister: Sie müssen Ihre Photovoltaik-Anlage und gegebenenfalls Ihren Batteriespeicher innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registrieren. Diese Meldung ist gesetzlich vorgeschrieben und Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage.

  2. Prüfung der Baugenehmigung: Für die meisten PV-Anlagen auf Wohngebäuden ist keine Baugenehmigung erforderlich. Dennoch empfiehlt sich bei Unsicherheiten eine Rückfrage beim zuständigen Bauamt.

  3. Fördermittel rechtzeitig beantragen: Stellen Sie die Anträge für regionale Zuschüsse und zinsgünstige Kredite grundsätzlich vor dem offiziellen Projektstart.

  4. Fachgerechte Abnahme nachweisen: Sie müssen dem Netzbetreiber nachweisen, dass Ihre Solaranlage von einem zertifizierten Fachbetrieb installiert wurde. Andernfalls gibt der Netzbetreiber die Anlage nicht für die Netzeinspeisung frei.

  5. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: In der Regel müssen Sie einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt einreichen. Die Anzeige erfolgt digital und dient unter anderem dazu, die Wahl der Kleinunternehmerregelung formal zu dokumentieren.

  6. Netzanmeldung: Die technische Netzanmeldung übernimmt üblicherweise über den beauftragten Fachbetrieb. Dieser kümmert sich um die erforderlichen Unterlagen für den Netzbetreiber. Zudem begleitet er die Abnahme und sorgt für den sicheren Netzanschluss.

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