Ihnen droht die Sperrung Ihres Zählers?
Hier erfahren Sie, was Sie tun können, um diese abzuwenden.
Der Sperrankündigung liegt eine sog. Abwendungsvereinbarung bei, mit der wir Ihnen ein Angebot zur Ratenzahlung machen. Alle notwendigen Angaben, wie Fälligkeitstermine und Betrag, haben wir bereits für Sie vorausgefüllt. Sie brauchen die Vereinbarung nur noch zu unterschreiben und uns vor der Sperrung vorrangig über unser Kontaktformular zuzusenden.
Der Inhalt und die konkreten Voraussetzungen der Abwendungsvereinbarung richten sich nach § 19 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 Strom/GasGVV. Durch die Abwendungsvereinbarung verpflichten Sie sich, den ausstehenden Betrag in einem angemessenen Zeitraum in monatlichen Raten an uns zu zahlen. Sollten Sie absehen können, dass Sie eine oder mehrere der monatlichen Ratenzahlungen nicht leisten können, haben Sie die Möglichkeit, bis zu drei Monate mit der Zahlung auszusetzen. Dabei ist es egal, ob diese Monate direkt aufeinander folgen oder ob es sich um - bis zu drei - einzelne Monate handelt.
Daneben bleiben Sie nach wie vor im Rahmen des bestehenden Grundversorgungsvertrages zur Zahlung der diesbezüglichen Abschläge verpflichtet. Dies gilt auch, sofern Sie mit der Ratenzahlung aussetzen sollten. Sollten Sie den Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nachkommen, sind wir berechtigt, die Versorgung zu unterbrechen. Diese Unterbrechung werden wir gemäß § 19 Abs. 4 Strom/GasGVV acht Werktage im Voraus ankündigen.
Sie können auch nach Unterzeichnung der Abwendungsvereinbarung innerhalb eines Monats Einwände gegen die zugrunde liegende Forderung in Textform (z. B. per E-Mail) geltend machen.
Musteranträge NEW und EVS (zum Download)
Muster-Abwendungsvereinbarungen können Sie sich hier ansehen. Nutzen Sie jedoch für Ihren Antrag unbedingt das Ihnen zugestellte Formular.