NEW Energie Logo
Leitfaden zum CO2KostAufG

CO2-Kostenaufteilungsgesetz für die Heizkostenabrechnung

Ein Vermieter arbeitet mit NEW DAT bei seiner Heizkostenabrechnung von dem Stromanbieter NEW Energie.

Die folgende Übersicht gibt Ihnen als Vermieterin oder Vermieter einen ersten Überblick, wie sich die CO2-Kosten - oft auch CO2-Steuer genannt - zusammensetzen und welche Vorgaben zu beachten sind.

Rechtliche Grundlagen und Anforderungen des CO2KostAufG

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ist erstmals für Abrechnungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2023 begonnen haben. Es regelt die Aufteilung der Kosten für CO2 zwischen Mieterinnen und Mieter einerseits und Vermieterinnen und Vermieter andererseits in Abhängigkeit vom energetischen Zustand der Immobilie.

Eine Beraterin der NEW hat eine Beratung mit einem Hausverwalter zu NEW DAT mit einem Tablet.

Welche Angaben sind für die korrekte Aufteilung der Kosten erforderlich?

Neben den Angaben zum Gebäude in der Betriebskostenaufstellung werden folgende Informationen für die korrekte Aufteilung der CO2-Kosten benötigt:

  • Gesamthöhe der CO2-Kosten brutto (inkl. Umsatzsteuer) für den Abrechnungszeitraum

  • Heizwertbezogene Menge der CO2-Emissionen in kg für den Abrechnungszeitraum

Aufteilung der CO2-Kosten auf Mietparteien und Wohnungswirtschaft

Das Gesetz sieht für die Brennstoffe Öl, Erdgas und Fernwärme eine Verteilung der CO2- Kosten zwischen Mietparteien und Vermieterinnen bzw. Vermieter vor. Diese Aufteilung ist abhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes.

Für Wohngebäude erfolgt die Aufteilung nach dem 10-Stufenmodell:

Für Nichtwohngebäude erfolgt die Aufteilung zwischen Mietende und Vermietenden 50/50.

Einfacher abrechnen - mit NEWdat

Mit NEWdat wird die Betriebskostenabrechnung schneller, effektiver und unkomplizierter. Denn NEWdat misst automatisch stichtags- und mietergenaue Verbrauchsdaten. Auf Grundlage dieser Messwerte erstellen wir zum Stichtag sowie bei Mieterwechseln Ihre Abrechnung. Diese erhalten Sie per Post oder E-Mail – ganz wie Sie es wünschen.

Sie sind an einer bequemen Lösung zur Heizkostenabrechnung interessiert? Jetzt anfragen!

FAQ zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Für Brennstoffe, die bereits vor dem 01.01.2023 geliefert und bezahlt wurden, erfolgt keine CO2-Kostenaufteilung, auch wenn diese erst in Abrechnungszeiträumen ab dem 01.01.2023 oder später verbraucht wurden. Dies kann bspw. bei Heizöl der Fall sein. Hier ist nach dem First-In-First-Out Prinzip zu verfahren. Das bedeutet, dass zunächst die zuerst gelieferten Heizölmengen rechnerisch verbraucht werden.

Erst wenn die Heizölmengen, die vor dem 01.01.2023 geliefert wurden, aufgebraucht sind, wird das nachfolgend gelieferte Heizöl abrechnungsrelevant verbraucht. Für dieses wird dann erstmals die CO2-Kostenaufteilung erfolgen. Diese Aufteilung nehmen wir für Sie auf Basis der von Ihnen mitgeteilten Anfangs- und Endbestände sowie Tankungen/Befüllungen bei lagerfähigen Brennstoffen vor.

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) enthält keine gesetzlichen Definitionen zu den Begriffen Gebäude und Wohnfläche. Als Wohnfläche kann entweder die Wohnfläche des Gebäudes verwendet werden, die auch zur Betriebskostenabrechnung herangezogen wird, oder aber die Wohnfläche aus dem Energieausweis wird verwendet.

Umrechnungsfaktoren

Für die Jahre 2023 und 2024 sind die CO2-Preise nach BEHG wie folgt festgesetzt:

  • 30 €/t CO2 für 2023

  • 45 €/t CO2 für 2024

In den kommenden Jahren wird der CO2 Preis weiter steigen. Ab dem Jahr 2027 wird der CO2-Zertifikatepreis laut Brennstoffemissionshandelsgesetz durch Versteigerungen ermittelt.

Das CO2KostAufG regelt lediglich das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Wohnungseigentümergemeinschaften sind in dem Gesetz nicht geregelt. In der Jahresabrechnung der WEG sind sämtliche Kosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstanden sind, auf die Sondereigentümer zu verteilen. Ein Abzug von Teilen der Brennstoffkosten erfolgt nicht. Allerdings gilt das Gesetz im Verhältnis zwischen dem vermietenden Sondereigentümer und dem Mieter seiner Sondereigentumseinheit. Daher empfiehlt sich ein Ausweis des auf den Mieter und den Vermieter entfallenden Anteils in der Einzelabrechnung für jede Wohnung der WEG. Der auf den Vermieter entfallende Anteil der Kosten wird nicht vom Mieter getragen.

Wird ein Vermieter durch Denkmalschutzvorgaben an einer energetischen Verbesserung der Gebäudehülle gehindert oder kann er seine Wärmeerzeugungstechnologie, z. B. durch einen öffentlich-rechtlichen Anschluss und Benutzungszwang an ein Fernwärmenetz nicht frei wählen so erfolgt die Verteilung der CO2 Kosten nur für 50% der gesamten CO2 Kosten. Die Übrigen CO2 Kosten können vollständig auf die Mieter umgelegt werden. Sollte beides vorliegen vorliegen, so werden alle CO2 Kosten durch die Mieter getragen. Der Vermieter ist verpflichtet, Nachweis über die vorliegenden Beschränkungen zu führen.

Das CO2KostAufG gilt gemäß § 2 ausdrücklich für alle Formen der Wärmelieferung. Eine Ausnahme gilt lediglich für Gebäude, die erstmals nach dem 01.01.2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben.

Sollten Sie Erdgas der NEW Energie erhalten, finden Sie die nötigen Angaben in Ihrer Rechnung. Sie finden im unten markierten Bereich in der Rubrik „Rechtliches“ die Emissionsmenge in kg.

Falls Ihr Abrechnungszeitraum für Gas identisch mit dem Abrechnungszeitraum Ihrer Heizkosten ist, so können Sie die CO2-Kosten bereits auf der Rechnung ablesen. Diese sind in der oberen markierten Spalte als Kosten aus dem BEHG ausgewiesen.

Grafik zur CO2 Kostenaufteilung.

Hinweis: Bei dieser Angabe handelt es sich um einen Netto-Wert, auf den die geltende Umsatzsteuer noch aufgeschlagen werden muss. Bei Erdgas sind dies für das Kalenderjahr 2023 bis einschließlich zum 31.03.2024 7 %. Ab dem 01.04.2024 hebt der Gesetzgeber die Mehrwertsteuer wieder auf 19 % an. Achtung: Die Heizwertbezogene Emissionsmenge muss noch manuell ermittelt werden. Falls Ihr Abrechnungszeitraum in der Gasrechnung vom Zeitraum der Heizkostenabrechnung abweicht, so müssen Sie auch die anzugebenden CO2-Kosten wie folgt errechnen:

Sie beginnen mit der CO2-Menge für den betreffenden Zeitraum. In diesem Beispiel für die Heizkostenabrechnung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023. In der Rechnung sind die Angaben in kg CO2 im unteren Bereich auf Basis des Brennwerts angegeben. Zunächst ermitteln Sie die heizwertbezogenen Emissionen durch Multiplikation der brennwertbezogenen Emissionsmenge mit dem Umrechnungsfaktor 0,903. Für die Kosten multiplizieren Sie das Ergebnis mit dem CO2-Preis je Tonne und rechnen die Mehrwertsteuer hinzu. In diesem Beispiel umfasst die Berechnung somit die folgenden Schritte:

  1. 1.447,14 kg Emission in 2023 * 0,903 = 1306,77 kg Emissionen heizwertbezogen

  2. 1306,77 kg * 30€ CO2 Preis je Tonne / 1000 = 39,20€ Netto CO2 Kosten

  3. 39,20€ * 1,07 Aufschlag Mehrwertsteuer = 41,94€ CO2 Kosten brutto