Wir erstellen Ihre Betriebskostenabrechnung
Sie haben viele Mieteinheiten und verlieren manchmal den Überblick? Sie haben keine Abrechnungssoftware und müssen alles manuell ausrechnen? In vielen Fällen kann es zu Fehlern bei der Betriebskostenabrechnung kommen – das verärgert Mieterinnen und Mieter. Lassen Sie die Betriebskostenabrechnungen bequem von uns machen und ersparen Sie sich Ärger!
Was ist der Unterschied zwischen Betriebskostenabrechnung und Nebenkostenabrechnung?
Es gibt keine gesetzliche Definition der Nebenkosten oder der Nebenkostenabrechnung. Generell fallen unter den Begriff Nebenkosten alle Kosten, die beim Vermieter oder der Vermieterin für die Immobilie anfallen. Dazu gehören sowohl die Kosten, die auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden können als auch die Kosten, die er oder sie selbst tragen muss. Hierzu zählen sowohl die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung als auch die Verwaltungskosten.
Betriebskosten hingegen sind die Kosten, die laufend anfallen, um den Gebrauch der Wohnanlage sicherzustellen. Dieser Begriff und die Definition sind rechtlich festgelegt.
Was darf in den Betriebskosten abgerechnet werden?
Betriebskosten sind diejenigen Kosten, die durch den Gebrauch des Grundstücks oder der Immobilie entstehen. Welche sich genau auf die Mietparteien umlegen lassen, ist im § 2 BetrKV geregelt. Die folgenden Kosten gehören dazu:
Warmwasser und Heizung
Grundsteuer
Müllabfuhr, Gebäude- und Straßenreinigung
Entwässerung
Hausstrom bzw. Allgemeinstrom (Strom im Flur, Keller etc.)
Gartenpflege
Aufzugskosten
Versicherungen
Hausmeisterkosten
Sonstige Betriebskosten
Welche „sonstigen Betriebskosten“ sich auf die Mietparteien umlegen lassen, ist in § 1 BetrKV geregelt. Hier wird erklärt, dass Kosten, die durch sonstige Gemeinschaftsräume oder -anlagen entstehen, umgelegt werden können. Darunter fallen beispielsweise eine Gemeinschaftssauna oder ein Fitnessraum. Darüber hinaus können gegebenenfalls auch Reparaturkosten, die durch die Nutzung der Immobilie oder des Grundstücks entstehen, umgelegt werden.
Welche Kosten dürfen nicht umgelegt werden?
Kosten, die die Vermieterin oder der Vermieter nicht umlegen darf, sind beispielsweise jegliche Verwaltungskosten, das heißt Kosten für die Hausverwaltung, Portogebühren, Zinsen oder ähnliches. Auch Reparaturkosten, die nicht durch den normalen Gebrauch der Immobilie entstanden sind, dürfen nicht umgelegt werden. Gleiches gilt für Instandhaltungskosten.
Bis wann muss die Betriebskostenabrechnung bei Gewerben abgeschlossen sein?
Im Gewerbemietrecht ist keine Frist für die Abrechnung der Nebenkosten vorgesehen. Die Abrechnungsfrist aus § 556 III 2 BGB, die für Wohnraum gilt, ist nicht übertragbar. Das bestätigt der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 27.10.2010 unter dem Aktenzeichen XII ZR 22/07. Fehlt eine Frist im Mietvertrag, ist laut BGH eine angemessene zeitliche Frist anzulegen. Die Jahresfrist aus § 556 III 2 BGB lässt sich als angemessene Frist heranziehen. Übrigens: es gibt anders als bei Wohnraumverhältnissen keine Ausschlussfrist – auch nach Ablauf von 12 Monaten lassen sich noch Nachforderungen stellen.
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